Die EUTB

Die EUTB® – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit einer (drohenden) Behinderung, chronischer Erkrankung und deren Angehörige zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe.
Dazu gehören Informationen zu Sozialleistungen, z.B.
– Wie kann ich eine Schwerbehinderung anerkennen lassen?
– Mit welchen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ich meinen aktuellen Job behalten?
– Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es, um mit einem Auto am sozialen Leben teilzuhaben?

Die EUTB® Allgäu in Kempten erarbeitete zusammen mit der EHS-Selbsthilfegruppe Allgäu und diagnose:funk eine Informationsschrift zu Elektrohypersensibilität (EHS). Diese kann bundesweit von den EUTB-Beratungsstellen bei der EUTB Allgäu angefragt werden.

Frau Sautter von der EUTB Allgäu gab uns Auskunft, wie EHS und Behinderung zueinander stehen und welche Chancen die EUTB bietet.

Das deutsche Sozialgesetzbuch

Die Begriffsbestimmung „Behinderung“ in § 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 2) lautet:
“(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.”

Elektromagnetische Felder bedeuten für EHS-Betroffene umweltbedingte Barrieren, die sie von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschließen.

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft § 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 1)
“Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. “

Vorrang von Prävention § 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 3)
Leistungen zur Teilhabe § 4 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 4)

Leistungsgruppen § 5 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 5)
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Rehabilitationsträger § 6 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 6)
Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen
2. die Bundesagentur für Arbeit
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
5. die Träger der Sozialen Entschädigung
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
7. die Träger der Eingliederungshilfe

Einen guten Überblick zu Rehabilitation und Teilhabe bietet die Broschüre “Rehabilitation und Teilhabe” der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.